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Unsere Neuigkeiten für Sie
Februar 2012 - Arztzeugnisse im Scheidungsverfahren
Bei der Frage der Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit wird unter anderem der Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten berücksichtigt. Sollte sich der betroffene Ehegatte einer Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit widersetzen, so genügt es nicht, ein Arztzeugnis vorzulegen, aus dem verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgehen. Aus einem Arztzeugnis müssen eine Diagnose sowie verbindliche Schlüsse der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen hervorgehen. Es muss gestützt auf ein Arztzeugnis eine Beurteilung und Prognostizierung der Arbeitsfähigkeit für den verbleibenden Zeitraum bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter durch den Scheidungsrichter erfolgen können.
Januar 2012 - Anforderungen an Stellenbewerbungen im Scheidungsverfahren
Mit dem Einreichen von Stellenbewerbungen respektive Absagebriefen kann unter Umständen der Nachweis erbracht werden, dass der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit faktisch nicht mehr möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass es das Bundesgericht als nicht ausreichend betrachtet, wenn der betroffene Ehegatte nichtsaussagende Standardbriefe an potentielle Arbeitgeber verschickt, die kaum sein Interesse wecken dürften. Das Bundesgericht verlangt eine gewisse Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, andernfalls zumindest ein Fragezeichnen besteht, ob der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist. Zu beachten ist sodann, dass der Scheidungsrichter mehr Stellenbewerbungen als das Arbeitslosenamt verlangen kann.
Dezember 2011 - Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf Erspartes zurückzugreifen und die finanziellen Mittel für zwei Haushalte nicht ausreichen. Sodann muss die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Kinder etc.) und aufgrund des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Nach einem eingeleiteten Scheidungsverfahren steht das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten im Vordergrund (sog. Prinzip des Clean Break). Dem bis anhin nicht oder bloss in beschränktem Umfang arbeitstätigen Ehegatten wird die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zugemutet.
Schwager Schmid Giusto
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