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Arztzeugnisse im Scheidungsverfahren
01.02.2012
Bei der Frage der Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit wird unter anderem der Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten berücksichtigt.
Bei der Frage der Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit wird unter anderem der Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten berücksichtigt. Sollte sich der betroffene Ehegatte einer Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit widersetzen, so genügt es nicht, ein Arztzeugnis vorzulegen, aus dem verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgehen. Aus einem Arztzeugnis müssen eine Diagnose sowie verbindliche Schlüsse der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen hervorgehen. Es muss gestützt auf ein Arztzeugnis eine Beurteilung und Prognostizierung der Arbeitsfähigkeit für den verbleibenden Zeitraum bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter durch den Scheidungsrichter erfolgen können.
Schwager Schmid Giusto
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