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Gültiges Testament korrekt verfassen
01.04.2009
In einem kürzlich veröffentlichen Entscheid hat das Bundesgericht seine strenge Praxis bestätigt, wonach für die Gültigkeit eines Testamentes erforderlich ist, dass der Verfasser seine Unterschrift unter seine Willenserklärungen setzt. Dies gilt selbst dann, wenn im eigentlichen Testamentstext Name und Vorname des Verfassers enthalten sind. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Signatur nicht nur der Identifikation des Erblassers dient, vielmehr soll damit das vorangehend Geschriebene mit der Unterschrift bekräftigt werden.
Art. 505 ZGB schreibt weiter vor, dass das Testament vom Anfang bis zum Ende von Hand niederzuschreiben und mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu datieren ist. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur Nichtigkeit des Testaments.
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