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Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung
01.05.2009
Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen will, muss gegen die Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben. Dazu genügt es, zum Ausdruck zu bringen, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein. Die Einsprache muss nicht begründet werden. Beanstandet die gekündigte Partei aber bloss die Kündigungsbegründung, so liegt keine Einsprache vor, die zur Geltendmachung einer Entschädigung berechtigt. Eine Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung während der Kündigungsfrist steht einer späteren Einsprache sodann nicht entgegen, da der Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Kündigung gesetzlich zwingend ist und auf ihn deshalb während der Einsprachefrist nicht gültig verzichtet werden kann.
Schwager Schmid Giusto
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