Auch eine nicht ausgedruckte E-Mail ist eine Urkunde
In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht die E-Mail als
eine elektronisch gespeicherte Information definiert, welche als solche in
codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist.
Im Lichte dieser Definition kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die
Verfälschung und Versendung einer fremden, selbst nicht ausgedruckten E-Mail
den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, sobald die E-Mail beim
Adressaten eingeht.