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Kinderzulagen im Rahmen der Unterhaltsbemessung

Ohne anderslautende Anordnung durch das Gericht sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen. Da diese Leistungen ausschliesslich für den Lebensunterhalt der Kinder gedacht sind, sind sie nicht zum Einkommen desjenigen Elternteils zu zählen, der sie bezieht. Jedoch sind Kinderzulagen von den Lebenshaltungskosten der Kinder in Abzug zu bringen. Mit dem Kindesunterhalt sowie den Kinderzulagen soll maximal der während der Ehe gelebte Standard ausgeglichen werden.