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Zeitpunkt der Abänderung eines Eheschutzurteils

Grundsätzlich wirkt die Abänderung eines Eheschutzurteils in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge lediglich für die Zukunft. Im Einzelfall kann von diesem Grundsatz aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (Urteil Bundesgericht vom 5P.385/2004 vom 23. November 2004).