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Zu Fuss unterwegs – Führerausweis weg

Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und ein darauffolgender Führerausweisentzug setzt nicht zwingend voraus, dass der Betroffene tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen. So wurde gegenüber einer Fussgängerin, die seit 2002 im Besitz des Führerausweises ist und die mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.65 Promille beim Überqueren einer Hauptstrasse in einen Unfall mit einem Personenwagen verwickelt worden war, eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Das Bundesgericht stützte die Auffassung der kantonalen Richter, wonach ein so hoher Blutalkoholwert ohne fehlende Ausfallerscheinungen auf eine Alkoholgewöhnung bzw. eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung schliessen lässt.