• Slide

Unterhaltszahlungen – neue Richtlinien

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2018 die Richtlinien, ab wann und in welchem Umfang der hauptbetreuende Elternteil der Kinder die berufliche Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen muss, geändert.

Im Scheidungs- oder Trennungsfall kommt nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung der Kinder das sog. Schulstufenmodell zur Anwendung. Der hauptbetreuende Elternteil muss ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben.

Ab Eintritt in die Sekundarschule ist die Erwerbstätigkeit auf ein 80 % Pensum und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes auf ein 100 % Pensum zu erhöhen. Davon kann im Einzelfall auszureichenden Gründen abgesehen werden, beispielsweise bei einer Familie mit vier Kindern. In einer ersten Phase wird in der Regel nach dem Grundsatz der Kontinuität und Stabilität das vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebte Betreuungsmodell fortgesetzt.