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Zahnschaden als Unfall

Wer gegenüber seiner Unfallversicherung geltend macht, beim Essen einen Zahn beschädigt zu haben, ist verpflichtet, dies hieb- und stichfest zu beweisen. Gemäss einem neuesten Entscheid des Bundesgerichtes genügt es nicht, wenn in der Schadenmeldung bloss von einem nicht weiter spezifizierten Fremdkörper oder von einem harten Gegenstand gesprochen wird. Vielmehr wird verlangt, dass das „corpus delicti“ präzise und detailliert beschrieben und aufbewahrt wird. Für die Annahme eines Unfalls ist nämlich vorausgesetzt, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor schädigend auf den menschlichen Körper eingewirkt hat, wofür den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft.