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Unbezahlter Urlaub verlängert Probezeit nicht

Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis maximal drei Monate vereinbart werden. Eine Verlängerung über diese maximale Dauer hinaus ist nur in den Fällen von Krankheit, Unfall oder Militärdienstpflicht des Arbeitnehmers um die Dauer der jeweiligen Absenz zulässig. Wird hingegen während der Probezeit unbezahlter Urlaub bezogen, ist gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts eine Verlängerung der Probezeit um die Dauer des Urlaubs nicht möglich.