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Böswillige Reduktion des Erwerbseinkommens

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Mai 2017 seine langjährige Praxis geändert, wonach einem Unterhaltsschuldner, der auf böswillige Art sein Einkommen vermindert mit der Absicht, seinem (früheren) Ehegatten reduzierte Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können, das zuletzt erzielte Einkommen angerechnet wird, selbst wenn er den Verdienstausfall nicht rückgängig machen kann. Das Verhalten des Unterhaltspflichtigen wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft und die Abänderung respektive Reduktion der Unterhaltsbeiträge verweigert.