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Genugtuungsleistungen für Unterhaltsbemessung nicht anrechenbar

Bei der Bemessung von Unterhaltszahlungen wird grundsätzlich das gesamte Einkommen beider Ehegatten angerechnet. Unter Umständen können auch Rückgriffe auf das Vermögen - jedenfalls für eine beschränkte Zeit – zumutbar erscheinen. Grundsätzlich für die Einkommensbemessung ausser Betracht fallen Genugtuungsleistungen, weil sie den Beeinträchtigungen in der Lebensfreude der betroffenen Personen dienen sollen und nicht dem Familienunterhalt.