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Auch Nüchterne können eine Blutprobe vereiteln

Wer sich als Motorfahrzeugführer unter anderem vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Gerichtspraxis hat sich in diesem Zusammenhang vorwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen verhältnismässig geringer Drittschaden entsteht (Streifen eines parkierten Autos, Kollidieren mit einem Pfosten, etc.) und sich der fehlbare Fahrzeuglenker dann aber aus dem Staub macht und sich, wenn überhaupt, erst einige Zeit nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet.

Wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet war, was immer der Fall ist, wenn der Geschädigte nicht sofort erreicht werden kann, eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die alarmierte Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, ist der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe bereits erfüllt.

Dabei gehören zu den massgebenden Umständen der konkrete Unfallhergang – wobei insbesondere bei nächtlichen Unfällen regelmässig mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet werden muss , der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Auch ein im Zeitpunkt des Unfalls völlig nüchterner Fahrzeuglenker, der seine Meldepflicht verletzt, riskiert somit vor allem auch bei nachträglichem Alkoholkonsum (Nachtrunk), eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.