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Einbürgerung geistig Behinderter

In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass einer geistig behinderten Person das Schweizerbürgerrecht nicht verweigert werden darf mit der Begründung, die betreffende Person würde aufgrund ihrer Behinderung gar nicht verstehen, um was es gehe und sie deshalb keinen Willen zur Einbürgerung bilden könne. Würde mit dieser Begründung die Einbürgerung verwehrt, würde eine ganze Untergruppe von Behinderten, nämlich diejenige, die sich aus solchen Menschen zusammensetzt und denen es an der Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer Einbürgerung fehlt, von der Erteilung des Bürgerrechts ausgeschlossen. Dies käme einer Diskriminierung gleich.