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Begleitetes Besuchsrecht

Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind indessen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht stellt damit eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts dar. Eine bloss abstrakte Gefährdung einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Wie bei der Verweigerung des Besuchsrechts müssen konkrete Gefährdung nachgewiesen werden.