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Ehegattenunterhalt – Prinzip des Clean Break

Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, unter Einschluss einer angemessenen Vorsorge, selbst aufzukommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehepartner kleine Kinder zu betreuen hat oder solange aus dem Erwerbsleben ausgestiegen ist, dass ihm ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zuzumuten ist. Bei einer lebensprägenden Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind oder die länger als zehn Jahre gedauert hat, ist als gebührender Unterhalt der zuletzt gemeinsam gelebte Standard massgeblich.