Übertragung von Liegenschaften in Scheidungskonventionen
Bis anhin wurde in Scheidungskonventionen bei der Übertragung von
Liegenschaften jeweils auf Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
hingewiesen. Der Versicherungsvertrag endete in der Regel mit der
Handänderung, mithin mit dem Verkauf des Vertragsgegenstandes. Per 1. Juli
2009 wurde Art. 54 VVG geändert. Wechselt die Liegenschaft den Eigentümer,
so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag neuerdings
direkt auf den neuen Eigentümer über.
Der Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche
Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag seinerseits innert 14 Tagen
nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet im Falle der
Kündigung frühestens 30 Tage nach der Kündigung.