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Teilnahmerecht nicht sorgeberechtigter Eltern an schulischen Anlässen

Das Schulrecht hält in § 56 Abs. 2 VSG ausdrücklich fest, dass die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, den Unterricht ihrer Kinder besuchen können, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wie Schulbesuchstage, Aufführungen, Ausstellungen etc.