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Pflichten der Eltern bzgl. der Zusammenarbeit mit der Schule

Die gemeinsame elterliche Sorge dient primär den Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind verpflichtet, mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 3 ZGB, § 54 VSG). Deshalb müssen nicht mehr zusammenlebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge in der Lage sein, in schulischen Fragen Informationen auszutauschen und miteinander zu kommunizieren. Ebenso sollen sie in der Regel die Bereitschaft aufbringen, gemeinsam an Elterngesprächen teilzunehmen. Getrennte Elterngespräche werden von den Schulen deshalb nur ausnahmsweise durchgeführt. Weiter ist es wichtig, dass sich die Eltern in schulischen Belangen einigen können. Falls die Eltern bei mitwirkungspflichten Entscheiden nicht einig sind, erlässt die Schule eine anfechtbare Verfügung.