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Golfspieler leben gefährlich

Mit einem nicht alltäglichen Fall hatte sich das Bundesgericht in einem kürzlich veröffentlichen Entscheid zu befassen: Einem Golfspieler missglückte der Abschlag auf der Golfbahn Nr. 9, woraufhin der Ball einen anderen, am rund 60 m entfernten Abschlag Nr.7 stehenden Golfspieler ins Gesicht traf. Dieser erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und Verletzungen an mehreren Zähnen.

Die kantonalen Behörden nahmen eine Strafanzeige des Verletzten wegen fahrlässiger Körperverletzung schon gar nicht an die Hand mit der Begründung, dass sich im Unfall lediglich das Risiko, dem sich jeder Golfspieler beim Betreten des Platzes einvernehmlich aussetze, verwirklicht habe.

Dieser Auffassung widersprach nun das Bundesgericht, indem es zum Schluss kam, dass ein Abschlag, der bei einer geringfügigen Abweichung vom Ziel – womit jedenfalls bei einem Hobbygolfer stets zu rechnen sei – Menschen direkt gefährdet, nicht zwingend vom erlaubten, dem Golfsport innewohnenden Risiko abgedeckt werde. Von strafrechtlicher Bedeutungslosigkeit könne deshalb keine Rede sein und stattdessen seien die Umstände des Einzelfalls in einer Strafuntersuchung zu klären.