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Regelung der Folgen des Getrenntlebens

Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Im Hinblick auf die Aufnahme des Getrenntlebens legt das Gericht gestützt auf Art. 176 ZGB die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Es wird zudem die Benützung der Wohnung und des Hausrates geregelt und die Gütertrennung angeordnet, wenn es die Umstände rechtfertigen. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder so regelt das Gericht auch die Zuteilung der Obhut über die Kinder sowie die Betreuungsanteile des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils. Der Massnahme Katalog in Art. 176 ZGB ist abschliessend. Es können keinen weiteren Anordnungen getroffen werden, selbst dann nicht, wenn diese dem Gericht im konkreten Einzelfall als angemessen erscheinen würden. Beispielsweise eine Erhöhung der Hypothekarschuld zur Finanzierung von Anwalts- und Prozesskosten kann gegen den Willen des anderen Ehegatten im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht erwirkt werden.