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Vom Beifahrer zum Mittäter

In einem kürzlich veröffentlichen Entscheid hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein Raserdelikt nicht nur vom Fahrzeuglenker, sondern ausnahmsweise auch von einem Beifahrer als Mittäter begangen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Beifahrer durch einen wesentlichen Tatbeitrag – etwa durch das aktive Fördern oder Beeinflussen des Fahrverhaltens – massgeblich zur Tat beiträgt. Im konkreten Fall genügte das wiederholte Auffordern zu extremen Beschleunigungen sowie das Aktivieren des «Ludicrous Modus» eines Tesla, um eine Mittäterschaft zu begründen.