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Berichtigung eines Unterhaltsvertrages

Die Berichtigung einer Vereinbarung aufgrund originär unzutreffenden Entscheidungsgrundlagen ist bloss eingeschränkt möglich, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung basiert, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines rechtserheblichen Willensmangels in Frage, das heisst bei einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR, einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR oder einer Drohung im Sinne von Art. 29 f. OR.