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Kriterien der Abänderung eines Eheschutzurteils

Als dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange diese anhält. Ob die Veränderung erheblich ist, hängt von den finanziellen Verhältnissen der Parteien ab. Die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall liegt tiefer, als bei wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, so dass bei knappen finanziellen Verhältnissen bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung darstellt. Die Abänderung beruht in der Regel auf nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse und darf nicht voraussehbar sein. Allerdings berechtigt nur eine Veränderung, welche die unterhaltsberechtigte Partei nicht freiwillig herbeigeführt hat, zu einer Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Andernfalls ist der unterhaltsberechtigten Partei zuzumuten, die Reduktion des Einkommens selber zu tragen und sie nicht auf die unterhaltsverpflichtete Partei abzuwälzen. Die Abänderung gilt nur für die Zukunft.