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Abänderung eines Eheschutzurteils

Die Abänderung eines Eheschutzurteils bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Bundesgerichtsurteil 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014).