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Anforderungen an Stellenbewerbungen im Scheidungsverfahren

Mit dem Einreichen von Stellenbewerbungen respektive Absagebriefen kann unter Umständen der Nachweis erbracht werden, dass der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit faktisch nicht mehr möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass es das Bundesgericht als nicht ausreichend betrachtet, wenn der betroffene Ehegatte nichtsaussagende Standardbriefe an potentielle Arbeitgeber verschickt, die kaum sein Interesse wecken dürften. Das Bundesgericht verlangt eine gewisse Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, andernfalls zumindest ein Fragezeichen besteht, ob der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist. Zu beachten ist sodann, dass der Scheidungsrichter mehr Stellenbewerbungen als das Arbeitslosenamt verlangen kann.