Festsetzung Mündigenunterhalt im Scheidungsverfahren
Der Scheidungsrichter ist an und für sich für die Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen für das mündige Kind
(über 18 Jahre) nicht zuständig. Das mündige Kind hat sich zur Festsetzung
des Unterhaltsbeitrages mit seinen Eltern persönlich auseinanderzusetzen und
gegebenenfalls eine Klage im eigenen Namen gegen den einen oder beide
Elternteile beim zuständigen Gericht einzureichen. Falls das während des
Scheidungsprozesses mündig gewordene Kind den fordernden Ehegatten (wenn
möglich schriftlich) zur Geltendmachung des Kindesunterhalts berechtigt, ist
der Scheidungsrichter befugt, den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag bis zum
Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Scheidungsurteil zu
bestimmen.
Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens muss das Kind noch
minderjährig sein und sich auch nach Eintritt in die Mündigkeit noch in
Ausbildung befinden.