• Slide

Festsetzung Mündigenunterhalt im Scheidungsverfahren

Der Scheidungsrichter ist an und für sich für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen für das mündige Kind (über 18 Jahre) nicht zuständig. Das mündige Kind hat sich zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages mit seinen Eltern persönlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine Klage im eigenen Namen gegen den einen oder beide Elternteile beim zuständigen Gericht einzureichen. Falls das während des Scheidungsprozesses mündig gewordene Kind den fordernden Ehegatten (wenn möglich schriftlich) zur Geltendmachung des Kindesunterhalts berechtigt, ist der Scheidungsrichter befugt, den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Scheidungsurteil zu bestimmen.

Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens muss das Kind noch minderjährig sein und sich auch nach Eintritt in die Mündigkeit noch in Ausbildung befinden.