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Familienzulagengesetz

Das Familienzulagengesetz (FamZG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das Bundesgesetz schreibt minimale Ansätze vor, die Kantone können aber höhere Familienzulagen vorsehen. Neu können bereits bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit, d.h. ab einem Jahreseinkommen ab CHF 6'840.00 Kinderzulagen bezogen werden. Die Kinderzulagen betragen bis zum vollendeten 16. Altersjahr mindestens CHF 200.00, die Ausbildungszulagen ab Vollendung des 16. Altersjahrs, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, mindestens CHF 250.00.