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Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Schweiz

Kaum mit der Schweiz verbundener Ausländer:

Das Bundesgericht erklärte es in einem Entscheid (2012) als unzumutbar, dass ein Kambodschaner in die Schweiz zurückkehrt, nachdem er nach der Trennung nur noch ein Einkommen aus einer Teilzeitstelle auf Abruf gefunden hatte, das ihm selber kaum ein genügendes Einkommen sichert. Zudem pflegte dieser Kambodschaner seit Jahren kaum noch Kontakt zu seinen Kindern. In der Zwischenzeit heiratete er in Kambodscha eine Landfrau und führte mit ihr einen Familienbetrieb.

Vor Jahren ausgewanderter Schweizer:

In einem anderen Fall erklärte das Bundesgericht (2017), dass einem Schweizer, der nach seinem Studienabschluss mehr als 10 Jahre im Ausland war, zuerst als Investmentbanker und nach seiner Entlassung für eine eigene Gesellschaft, eine Rückkehr als unzumutbar. Er lebte zudem mehr als 10 Jahre mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hatte dort sein soziales Netz.