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Abänderung eines Eheschutzurteils

Die Abänderung eheschutzrichterlicher Anordnungen bzw. richterlich genehmigter Eheschutzvereinbarungen kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem früheren Entscheid zugrunde lagen, erheblich und dauernd verändert haben oder wenn das Gericht beim Erlass der ursprünglichen Regelung von tatsächlichen Voraussetzungen ausging, die sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 276 und Art. 268 ZPO).