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Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Über besonders wichtige Ereignisse im Leben eines Kindes, wie beispielsweise eine notwendige Operation oder eine wichtige Prüfung oder Veranstaltung, ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil vorgängig zu informieren. So kann er das Kind unterstützen oder an der Veranstaltung teilnehmen. Sind Entscheidungen von grosser Tragweite zu fällen, die z.B. die berufliche Ausbildung oder die religiöse Erziehung betreffen, ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil rechtzeitig anzuhören. Eine vom sorgeberechtigten Elternteil gefällte Entscheidung bleibt allerdings auch ohne die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils rechtsgültig. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Mitsprache-, aber kein Mitentscheidungsrecht. Zeigt der nicht sorgeberechtigte Elternteil an der Entwicklung seines Kindes kein Interesse, so ist der andere Elternteil nicht verpflichtet, ihn aus eigenem Antrieb zu informieren und anzuhören.