Informationen des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch die Schule
Grundsätzlich ist es die Pflicht des sorgeberechtigen Elternteils den
nichtsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Entwicklungen des Kindes zu
informieren und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören (Art. 275a Abs. 1
ZGB). Für die Schule besteht demnach keine gesetzliche Pflicht, den
Elternteil ohne elterliche Sorge von Amtes wegen über wichtige Ereignisse zu
informieren.
Art. 275a ZGB bezweckt, dass der Elternteil ohne elterliche Sorge Anteil an
der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes nehmen kann. Deshalb sollte
eine Schulbehörde diesem Elternteil die Möglichkeit geben, zu wichtigen
Entscheiden (z.B. Nichtpromotion, Entscheid über die Zuweisung zu einer
Kleinklasse oder Sonderschule oder Sonderschulung, Schulausschluss) Stellung
nehmen zu können. Dieses Recht darf aber nicht als Mitentscheidungsrecht
verstanden werden. Ausschlaggebend ist letztlich nur die Meinung des
sorgeberechtigten Elternteils.