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Informationen des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch die Schule

Grundsätzlich ist es die Pflicht des sorgeberechtigen Elternteils den nichtsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Entwicklungen des Kindes zu informieren und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Für die Schule besteht demnach keine gesetzliche Pflicht, den Elternteil ohne elterliche Sorge von Amtes wegen über wichtige Ereignisse zu informieren.

Art. 275a ZGB bezweckt, dass der Elternteil ohne elterliche Sorge Anteil an der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes nehmen kann. Deshalb sollte eine Schulbehörde diesem Elternteil die Möglichkeit geben, zu wichtigen Entscheiden (z.B. Nichtpromotion, Entscheid über die Zuweisung zu einer Kleinklasse oder Sonderschule oder Sonderschulung, Schulausschluss) Stellung nehmen zu können. Dieses Recht darf aber nicht als Mitentscheidungsrecht verstanden werden. Ausschlaggebend ist letztlich nur die Meinung des sorgeberechtigten Elternteils.