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Umfassende Beistandschaft nur mit Gutachten

Die Erwachsenenschutzbehörde hat die von ihr zu behandelnden Sachverhalte von Amtes wegen zu erforschen und zieht die dafür erforderlichen Erkundigungen ein. Nötigenfalls hat sie die Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nun kürzlich klargestellt, dass für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft mit entsprechend umfassender Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein Gutachten unabdingbar ist.