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Mehrere Ehen beeinflussen den Aufenthaltsanspruch nicht

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheirateten Ehegatten und der minderjährigen Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. In kürzlich veröffentlichen Entscheiden hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass für die dreijährige Dauer mehrere kürzere Ehegemeinschaften mit verschiedenen Partnern nicht zusammengerechnet werden dürfen.