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Aufhebung des Besuchsrechts und begleitetes Besuchsrecht

Eine vollständige Aufhebung des Besuchsrechts kommt nur in Frage, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die psychische, moralische oder physische Entwicklung des Kindes, auch bereits bei einem eingeschränkten Kontakt mit dem anderen Elternteil, beeinträchtigt wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Massnahmen als der Aufhebung des Besuchsrechts begegnet werden kann. Unter Umständen ist ein überwachtes Besuchsrecht festzulegen. Auch ein begleitetes Besuchsrecht darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes bestehen. Eine abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses auf die Kinder genügt für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht.