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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. In der Regel wird auf den Geschäftsgewinn mehrerer Jahre abgestellt, meistens für die letzten drei Jahre, um ein repräsentatives Bild über die Einkommensverhältnisse zu erhalten. Zu berücksichtigen sind beim Geschäftsgewinn auch Aufrechnungen durch ausserordentliche Abschreibungen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge.