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Dauer der Wirkung eines Eheschutzurteils

Die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen (insbesondere die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für die Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge) dauern grundsätzlich während dem Scheidungsverfahren weiter. Sie können jedoch vom Scheidungsgericht auf Antrag einer Partei oder bei Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen unter gewissen Voraussetzungen (Art. 179 Abs. 1 ZGB) abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO).