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KONSULTATION DES ANWALTS vor der Durchführung einer Blut- und Urinprobe

Ein Automobilist wollte vor der Durchführung einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit seinen Rechtsanwalt konsultieren und verweigerte deshalb den Vollzug dieser Zwangsmassnahme während drei Stunden, bis er schliesslich einwilligte.Das Bundesgericht schützte die Verurteilung des beschwerdeführenden Automobilisten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG im Wesentlichen mit der Begründung, dass die staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahme korrekt angeordnet worden sei und sich der Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf vorgängige Rechtsabklärungen weigern könne, sich dieser zu unterziehen, respektive es nicht an ihm liege, den Zeitpunkt des Vollzugs der Zwangsmassnahme zu bestimmen.