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Ordnungsbussen sind innert 30 Tagen zu bezahlen

Wer eine Ordnungsbusse erhält, ist gut beraten, wenn er diese entweder an Ort und Stelle oder innert 30 Tagen bezahlt. Wird die Zahlungsfrist nämlich nicht eingehalten, leitet die Polizei das ordentliche, gebührenpflichtige Verfahren durch Verzeigung bei der zuständigen Strafbehörde ein. Die Möglichkeit einer Erstreckung der Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. So hat das Bundesgericht kürzlich eine Beschwerde eines Gebüssten abgewiesen, der wegen Missachtens eines Rotlichts mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 belegt worden war und bei der Stadtpolizei Zürich vergeblich um Ratenzahlung nachgesucht hatte. Da die Busse innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt war, wurde er beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt, was zusätzliche Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren von insgesamt CHF 278 auslöste.