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Kulturelle Entwurzelung

Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, dem es nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag. Dieser ist jedoch nur geschuldet, wenn die Ehe lebensprägend war. Von einer lebensprägenden Ehe wird bei 10-jähriger Ehedauer (bis zur Trennung) oder im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes ausgegangen. Unabhängig von der Ehedauer wird in der Regel von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, wenn eine kulturelle Entwurzelung stattgefunden hat. Wenn ein Ehepartner nach der Trennung in sein Heimatland zurückkehrt und im Heimatland selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, so dass kein nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden kann.