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Unterhaltsbeitrag der Eltern nach Kräften

Die Eltern müssen dem Grundsatz nach jeder nach seinen Kräften an den Unterhalt der Kinder beitragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 6.2). Es ist deshalb bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen die finanzielle Lage beider Eltern zu berücksichtigen (BGE 126 III 252 E.2b samt Hinweisen). Der betreuende Elternteil leistet jedoch seinen Beitrag grundsätzlich in natura. Sobald sich der Betreuungsaufwand der Kinder reduziert oder die Kinder zu einem grossen Anteil fremdbetreut werden, ist zu prüfen, ob der obhutsberechtigte Elternteil ebenfalls einen Beitrag durch Geldzahlung an den Barbedarf der Kinder leisten kann.