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Wegzug mit Kind ins Ausland nach Trennung oder Scheidung

Gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB muss ein Elternteil, der mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche negative Auswirkungen auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs des anderen Elternteils haben wird, die Zustimmung des anderen Elternteils, des Gerichts oder der KESB einholen.

Wird der Aufenthaltsort des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils verlegt, hat der andere Elternteil effektiv keine Möglichkeit, den Wechsel des Aufenthaltes des Kindes zu verhindern oder rückgängig zu machen. Beruht der Aufenthaltswechsel auf einem missbräuchlichen Verhalten des hauptbetreuenden Elternteils, so kann eine Obhutsumteilung des Kindes an den anderen Elternteil vom Gericht geprüft werden.

Dies setzt voraus, dass das Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann und will. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 6. November 2017 festgestellt, dass nicht einmal eine Weisung der KESB oder des Gerichts an den hauptbetreuenden Elternteil gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB den Wegzugsentscheid zielführend verhindern kann.