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«Kuckuckskinder»

Ein Ehemann kann bis spätestens fünf Jahre nach der Geburt eine Klage auf Aufhebung des Kindesverhältnisses beim Gericht einreichen, falls er erfährt, dass er nicht der Vater eines Kindes ist. Eine verspätete Klageeinreichung (auch viele Jahre nach Ablauf der erwähnten fünfjährigen Frist) ist aus wichtigen Gründen immer dann möglich, wenn der Ehemann zuvor keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft hatte. Sobald ein Ehemann Kenntnis von der Nichtvaterschaft erhält, muss er sofort (innert weniger Wochen) eine Klage auf Aufhebung des Kindesverhältnisses beim Gericht anhängig machen. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die nachträgliche Aufhebung eines Kindesverhältnisses rechtfertigt, prüft das Gericht insbesondere, ob die Anfechtung des bestehenden Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des Kindes liegen. Erscheinen die Interessen beider Seiten als gleichwertig, ist dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, der Vorrang zu geben.