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Unentgeltliche Prozessführung

Eine mittellose Person, die einen nicht aussichtslosen Prozess führt, hat Anspruch auf Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit sich dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist. Um in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung zu kommen, bedarf es eines Gesuchs der bedürftigen Partei. Nach der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gesuch jederzeit, also auch vor der eigentlichen Klageerhebung, gestellt werden. Mit dem Gesuch sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und überdies hat sich die gesuchstellende Person zum Klagesachverhalt und über die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu äussern, damit das Gericht die Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses prüfen kann.