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Neuerungen im Freizügigkeitsgesetz

Seit Anfang dieses Jahres gilt der Grundsatz, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Eintritt in das ordentliche Rentenalter gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Neu können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Die Regelung, dass die Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf, hat aber weiterhin Geltung.