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Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf Erspartes zurückzugreifen und die finanziellen Mittel für zwei Haushalte nicht ausreichen. Sodann muss die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Kinder etc.) und aufgrund des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Nach einem eingeleiteten Scheidungsverfahren steht das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten im Vordergrund (sog. Prinzip des Clean Break). Dem bis anhin nicht oder bloss in beschränktem Umfang arbeitstätigen Ehegatten wird die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zugemutet.