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Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts

Die Berücksichtigung von Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf des Unterhaltspflichtigen liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht beurteilt die Berücksichtigung dieser Auslagen jeweils unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen sowie auch unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Wohnort der Kinder sowie des unterhaltspflichtigen Elternteils. Im Falle einer grossen Distanz der Wohnorte der beiden Elternteile erscheint eine Berücksichtigung einer solchen Position oft nicht als unangemessen.