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Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern

Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter alleine zu. Die Vormundschaftsbehörde kann indessen unverheirateten Eltern auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist und sie der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung zu den wesentlichen Kinderbelangen unterbreitet haben.

Verändern sich die Verhältnisse dergestalt, so dass es mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr klappt, so hat eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge zu erfolgen. Die Neuzuteilung hat sich nach dem Kindeswohl zu orientieren. Ein Vorrang der Mutter besteht in Fällen der Innehabung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Bei der Neuzuteilung der elterlichen Sorge erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall nach den in der Praxis erarbeiteten Kriterien der Kinderzuteilung nach der Scheidung. Im Kanton Zürich ist erstinstanzlich der Bezirksrat für die Neuzuteilung der elterlichen Sorge zuständig. Ein Begehren kann vom Kind selber, einem Elternteil oder Vormundschaftsbehörde gestellt werden.