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Voraussetzungen für die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

Die Vaterschaft kann vom Ehemann innert der Verwirkungsfrist von 5 Jahren seit der Geburt des Kindes angefochten werden (Art. 256 ff. ZGB, Art. 256c Abs. 3 ZGB). Eine Anfechtungsklage ist auch nach Ablauf der Verwirkungsfrist möglich, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann. Laut Bundesgerichtsentscheid vom 10. Januar 2018 genügt es, wenn der Ehemann und rechtliche Vater bisher nicht an seiner biologischen Vaterschaft zweifelte. Kommen dem Ehemann nachträglich Zweifel, hat er umgehend, das heisst innert Monatsfrist zu reagieren und eine Klage auf Aufhebung der Vaterschaft beim Gericht einzureichen.